Artikel 36 VO (EU) 2024/1351

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,

a)
einen Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist, nach Maßgabe der Artikel 39, 40 und 46 aufzunehmen,
b)
einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen,
c)
eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 zu ihrer Aufnahme bereit erklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden, wobei der Mitgliedstaat den Minderjährigen aufnimmt oder wieder aufnimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass es der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person bedarf, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, es sei denn, dass dies nachweislich nicht dem Kindeswohl dient. Das Gleiche gilt bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Aufnahmeverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, dass die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient.

(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab.

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