Artikel 57 VO (EU) 2024/1351

Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools

(1) Auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission und im Einklang mit dem auf dem in Artikel 13 genannten Hochrangigen Forum durchgeführten Zusageverfahren erlässt der Rat jährlich vor Ablauf jedes Kalenderjahres einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools, einschließlich der Referenzzahl der erforderlichen Übernahmen und finanziellen Beiträge für den jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene und der spezifischen Zusagen, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Sitzung des Hochrangigen Forums gemäß Artikel 13 für jede Art von Solidaritätsbeiträgen im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 gemacht hat. Der Rat erlässt den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt mit qualifizierter Mehrheit. Der Rat kann den in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

(2) In dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erforderlichenfalls auch der Richtwert für den prozentualen Anteil des Jährlichen Solidaritätspools festgelegt, der Mitgliedstaaten, die aufgrund einer großen Zahl von Neuankömmlingen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, zur Verfügung gestellt werden kann, wobei die geografischen Besonderheiten der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Darin können auch je nach dem Bedarf an solchen Maßnahmen, der sich in den betroffenen Mitgliedstaaten aus den spezifischen Herausforderungen im Bereich der Migration ergibt, andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden.

(3) In der Sitzung des Hochrangigen Forums gemäß Artikel 13 kommen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich einer Gesamtreferenzzahl für jede Solidaritätsmaßnahme im Jährlichen Solidaritätspool. In dieser Sitzung geben die Mitgliedstaaten auch ihre Zusagen für ihre Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool gemäß Absatz 4 dieses Artikels und den nach dem in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssel berechneten obligatorischen gerechten Anteil.

(4) Bei der Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels liegt es im freien Ermessen der Mitgliedstaaten, zwischen den in Artikel 56 Absatz 2 aufgeführten Arten von Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Solidaritätsmaßnahmen zu wählen. Die Mitgliedstaaten, die alternative Solidaritätsmaßnahmen zusagen, geben auf der Grundlage objektiver Kriterien den finanziellen Wert dieser Maßnahmen an. Sind die alternativen Solidaritätsmaßnahmen in dem in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission nicht aufgeführt, so können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen dennoch zusagen. Ersuchen die begünstigten Mitgliedstaaten in einem bestimmten Jahr nicht um diese Maßnahmen, so werden sie in Finanzbeiträge umgewandelt.

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