Artikel 6 VO (EU) 2024/1351
Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten
(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung beachten die Union und die Mitgliedstaaten den in Artikel 80 AEUV verankerten Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten und tragen ihrem gemeinsamen Interesse am wirksamen Funktionieren der Politik der Union im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement Rechnung.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und
- a)
- errichten und unterhalten nationale Asyl- und Migrationsmanagementsysteme, die wirksamen Zugang zu Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes ermöglichen, gewähren schutzbedürftigen Antragstellern den internationalen Schutz, sorgen für die wirksame und menschenwürdige Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und gewähren und investieren in angemessene im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346,
- b)
- stellen sicher, dass für die Durchführung dieser Verordnung die notwendigen Ressourcen und ausreichend kompetentes Personal zugewiesen werden, und fordern zu diesem Zweck, wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten oder es angezeigt ist, Unterstützung von relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union an,
- c)
- ergreifen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte sämtliche Maßnahmen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die irreguläre Migration in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verhindern und zu verringern, was auch die Verhinderung und Bekämpfung der Migrantenschleusung und des Menschenhandels einschließt, wobei die Rechte der geschleusten Migranten und der Personen, die Gegenstand des Menschenhandels sind, zu schützen sind,
- d)
- wenden die in Teil III Kapitel I bis VI und Teil IV Kapitel I festgelegten Regeln zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß und zügig an und führen erforderlichenfalls die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat durch,
- e)
- unterstützen wirksam andere Mitgliedstaaten durch Solidaritätsbeiträge entsprechend dem nach Teil II oder IV festgelegten Bedarf,
- f)
- ergreifen sämtliche wirksamen Maßnahmen, mit denen Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden und derlei Bewegungen entgegengewirkt wird.
(3) Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen umfasst das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung mindestens:
- a)
- operative und technische Unterstützung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit ihren Mandaten, insbesondere durch die Asylagentur gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(**),
- b)
- Unterstützung aus den Unionsfonds für die Umsetzung des in diesem Teil festgelegten gemeinsamen Rahmens gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 und, falls anwendbar, der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(***),
- c)
- Ausnahmeregelungen im Besitzstand der Union, mit denen den Mitgliedstaaten die Instrumente an die Hand gegeben werden, die erforderlich sind, um auf die in den Verordnungen (EU) 2024/1359 und (EU) 2024/1348 und in der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) genannten spezifischen Migrationsherausforderungen zu reagieren,
- d)
- die Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****),
- e)
- Maßnahmen zur Erleichterung von Rückführungs- und Reintegrationsmaßnahmen, auch durch Zusammenarbeit mit Drittstaaten, und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte,
- f)
- verstärkte Maßnahmen und sektorübergreifende Tätigkeiten im Bereich der externen Dimension der Migration,
- g)
- verstärkte diplomatische und politische Kontakte,
- h)
- koordinierte Kommunikationsstrategien,
- i)
- Unterstützung einer wirksamen und auf die Menschenrechte gestützten Migrationspolitik,
- j)
- Förderung der legalen Migration und einer gut gesteuerten Mobilität, auch durch Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung, legale Zugangswege und Mobilitätspartnerschaften.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).
- (**)
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
- (***)
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).
- (****)
Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (
ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj ).- (*****)
Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).
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