Artikel 64 VO (EU) 2024/1351

Finanzbeiträge

(1) Die Finanzbeiträge setzen sich aus den Transfers von Beträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt zusammen und stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) dar. Die Finanzbeiträge werden für die Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Maßnahmen des Jährlichen Solidaritätspools verwendet.

(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten ermitteln Maßnahmen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträgen finanziert werden können, und legen sie dem Forum auf technischer Ebene vor. Die Kommission arbeitet eng mit den begünstigten Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 56 Absatz 3 genannten Zielen entsprechen. Der EU-Solidaritätskoordinator führt ein Verzeichnis der Maßnahmen und stellt es über das Forum auf technischer Ebene zur Verfügung.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit Vorschriften für die Handhabung der Finanzbeiträge. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Wird der in Artikel 57 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1147 genannten Betrag addiert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und dem Forum auf technischer Ebene Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel durch Finanzbeiträge finanziert werden.

(6) Die Kommission nimmt in ihren in Artikel 9 genannten Bericht Informationen über die Durchführung von Maßnahmen auf, die gemäß diesem Artikel durch Finanzbeiträge finanziert werden, einschließlich Informationen über Fragen, die sich auf die Durchführung auswirken könnten, und über alle zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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