Artikel 6 VO (EU) 2024/1356
Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Während der Überprüfung wird den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, an den in Artikel 8 genannten Orten während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr, potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen für die innere Sicherheit oder potenzielle aus der Flucht resultierende Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden.
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