Artikel 5 VO (EU) 2024/1364
Europäische Datenbank über Rechenzentren
(1) Die Europäische Datenbank verwendet eine gemeinsame Nutzerschnittstelle sowie eine gemeinsame Programmierschnittstelle, um sicherzustellen, dass alle meldenden Rechenzentren in der Lage sind, die in den Anhängen I und II genannten Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren auf gleiche Weise zu übermitteln.
(2) Die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die der Europäischen Datenbank übermittelt werden, und die Nachhaltigkeitsindikatoren des Rechenzentrums gemäß Anhang III werden in aggregierter Form auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Anhang IV veröffentlicht.
(3) Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die der Europäischen Datenbank von Rechenzentren in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3 übermittelt werden.
(4) Die Kommission hat Zugang zu allen Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die der Europäischen Datenbank gemäß Artikel 3 übermittelt werden.
(5) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten behandeln alle Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren zu den einzelnen Rechenzentren, die der Datenbank gemäß Artikel 3 übermittelt werden, vertraulich. Diese Informationen gelten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen als vertrauliche Informationen, die die geschäftlichen Interessen der Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren berühren.
(6) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen aggregierten Daten können im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Grundsätzen für europäische Statistiken wiederverwendet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
- (2)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj).
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).
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