Artikel 2 VO (EU) 2024/1366
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse bei den Tätigkeiten der folgenden Einrichtungen, soweit diese gemäß Artikel 24 als Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen eingestuft werden:
- a)
- Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944;
- b)
- nominierte Strommarktbetreiber (NEMOs) im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943;
- c)
- organisierte Marktplätze oder organisierte Märkte im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission(1), die Transaktionen mit Produkten arrangieren, die für grenzüberschreitende Stromflüsse relevant sind;
- d)
- Anbieter kritischer IKT-Dienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 dieser Verordnung;
- e)
- ENTSO-E, das gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde;
- f)
- die EU-VNBO, die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde;
- g)
- Bilanzkreisverantwortliche im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
- h)
- Betreiber von Ladepunkten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2022/2555;
- i)
- regionale Koordinierungszentren (RCC) gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943;
- j)
- Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste (MSSP) gemäß Artikel 6 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
- k)
- alle sonstigen Einrichtungen oder Dritte, denen gemäß dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen oder zugewiesen werden.
(2) Die folgenden Behörden sind im Rahmen ihres derzeitigen Auftrags für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig:
- a)
- die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER);
- b)
- die nationalen zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 als „zuständige Behörde” benannt wurden;
- c)
- die gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 benannten nationalen Regulierungsbehörden (NRB) der einzelnen Mitgliedstaaten;
- d)
- die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/941 benannten für die Risikovorsorge zuständigen Behörden (RP-NCA);
- e)
- die gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten Computer-Notfallteams (CSIRTs);
- f)
- die gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten für die Cybersicherheit zuständigen Behörden (CS-NCA);
- g)
- die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 errichtete Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit;
- h)
- alle sonstigen Behörden oder Dritte, denen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Zuständigkeiten übertragen oder zugewiesen werden.
(3) Diese Verordnung gilt auch für alle Einrichtungen, die nicht in der Union niedergelassen sind, aber Dienstleistungen für Einrichtungen in der Union erbringen, sofern sie von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 2 als Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen eingestuft wurden.
(4) Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zum Schutz anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.
(5) Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit in Bezug auf Tätigkeiten zur Stromerzeugung in Kernkraftwerken, einschließlich Tätigkeiten innerhalb der nuklearen Wertschöpfungskette, im Einklang mit den Verträgen unberührt.
(6) Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, werden personenbezogene Daten von Einrichtungen, den zuständigen Behörden, den zentralen Anlaufstellen auf Ebene der Einrichtung und den CSIRTs im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 6 der genannten Verordnung, verarbeitet.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
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