Artikel 40 VO (EU) 2024/1366
Krisenmanagement
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Stromversorgungskrise im Zusammenhang mit einem Cyberangriff steht, der Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat hat, setzen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, die CS-NCA, die RP-NCA und die NIS-Behörden für das Cyberkrisenmanagement der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam eine Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen ein.
(2) Die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen
- a)
- koordiniert eine effiziente Einholung aller relevanten Cybersicherheitsinformationen und deren weitere Übermittlung an die am Krisenmanagementprozess beteiligten Einrichtungen;
- b)
- organisiert die Kommunikation zwischen allen von der Krise betroffenen Einrichtungen und den zuständigen Behörden, um Überschneidungen zu verringern und die Effizienz der Analysen und technischen Reaktionen zur Bewältigung zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen, denen eine Cybersicherheitsursache zugrunde liegt, zu erhöhen;
- c)
- stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen CSIRTs das erforderliche Fachwissen bereit, einschließlich operativer Beratung bei der Umsetzung möglicher Abhilfemaßnahmen für die von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Einrichtungen;
- d)
- unterrichtet die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Strom” im Einklang mit den in Artikel 46 festgelegten Schutzprinzipien über den Stand des Sicherheitsvorfalls und aktualisiert diese Informationen regelmäßig;
- e)
- holt Rat bei den zuständigen Behörden, Agenturen oder Einrichtungen ein, die zur Bewältigung der Stromversorgungskrise beitragen könnten.
(3) Gilt der Cyberangriff als Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes oder wird dies erwartet, unterrichtet die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen unverzüglich die nationalen Behörden für das Cyberkrisenmanagement gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 in den von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Kommission und das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe). In einer solchen Situation unterstützt die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen das EU-CyCLONe in Bezug auf sektorale Besonderheiten.
(4) Einrichtungen mit kritischen oder erheblichen Auswirkungen müssen Kapazitäten, interne Leitlinien, Vorsorgepläne und Personal, das an der Aufdeckung und Eindämmung grenzüberschreitender Krisen mitwirkt, vorsehen und darüber verfügen. Die von einer zeitgleich auftretenden Stromversorgungskrise betroffene Einrichtung mit kritischen oder erheblichen Auswirkungen untersucht die zugrunde liegende Ursache dieser Krise in Zusammenarbeit mit der für sie zuständigen Behörde, um festzustellen, inwieweit die Krise mit einem Cyberangriff in Verbindung steht.
(5) Die in Absatz 4 genannten Aufgaben können von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 auch an die regionalen Koordinierungszentren delegiert werden.
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