Artikel 42 VO (EU) 2024/1366
Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten für den Elektrizitätssektor
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten mit der ENISA zusammen, um im Rahmen der Unterstützung für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EU) 2019/881 Frühwarnkapazitäten für die Cybersicherheit im Elektrizitätsbereich (Electricity Cybersecurity Early Alert Capabilities, ECEAC) zu entwickeln.
(2) Die ECEAC müssen es der ENISA bei der Wahrnehmung der in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 aufgeführten Aufgaben ermöglichen,
- a)
- freiwillig ausgetauschte Informationen einzuholen bei:
- i)
- CSIRTs, zuständigen Behörden;
- ii)
- den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen;
- iii)
- jeder anderen Einrichtung, die relevante Informationen auf freiwilliger Basis weitergeben möchte;
- b)
- die eingeholten Informationen zu bewerten und zu klassifizieren;
- c)
- die Informationen zu bewerten, zu denen die ENISA Zugang hat, um Risikobedingungen für die Cybersicherheit und relevante Indikatoren für Aspekte grenzüberschreitender Stromflüsse zu ermitteln;
- d)
- Bedingungen und Indikatoren zu ermitteln, die häufig mit Cyberangriffen im Elektrizitätssektor korrelieren;
- e)
- anhand der Bewertung und Ermittlung von Risikofaktoren festzulegen, ob weitere Analysen vorzunehmen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind;
- f)
- die zuständigen Behörden über die ermittelten Risiken und empfohlene Präventionsmaßnahmen für die betreffenden Einrichtungen zu unterrichten;
- g)
- alle in Artikel 2 aufgeführten relevanten Einrichtungen über die Ergebnisse der gemäß den Buchstaben b, c und d dieses Absatzes bewerteten Informationen zu unterrichten;
- h)
- die einschlägigen Informationen regelmäßig in den gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 erstellten EU-Cybersicherheitslagebericht aufnehmen;
- i)
- soweit möglich, aus den erhobenen Informationen anwendbare Daten abzuleiten, die darauf hindeuten, dass ein potenzieller Sicherheitsverstoß oder Cyberangriff ( „Kompromittierungsindikatoren” ) vorliegt.
(3) Die CSIRTs leiten die von der ENISA bereitgestellten Informationen im Rahmen ihrer in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Aufgaben unverzüglich an die betreffenden Einrichtungen weiter.
(4) Die ACER überwacht die Wirksamkeit der ECEAC. Die ENISA unterstützt die ACER durch Bereitstellung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881. Die Analyse dieser Überwachungstätigkeit ist Teil der Überwachung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.
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