Artikel 42 VO (EU) 2024/1366

Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten für den Elektrizitätssektor

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten mit der ENISA zusammen, um im Rahmen der Unterstützung für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EU) 2019/881 Frühwarnkapazitäten für die Cybersicherheit im Elektrizitätsbereich (Electricity Cybersecurity Early Alert Capabilities, ECEAC) zu entwickeln.

(2) Die ECEAC müssen es der ENISA bei der Wahrnehmung der in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 aufgeführten Aufgaben ermöglichen,

a)
freiwillig ausgetauschte Informationen einzuholen bei:

i)
CSIRTs, zuständigen Behörden;
ii)
den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen;
iii)
jeder anderen Einrichtung, die relevante Informationen auf freiwilliger Basis weitergeben möchte;

b)
die eingeholten Informationen zu bewerten und zu klassifizieren;
c)
die Informationen zu bewerten, zu denen die ENISA Zugang hat, um Risikobedingungen für die Cybersicherheit und relevante Indikatoren für Aspekte grenzüberschreitender Stromflüsse zu ermitteln;
d)
Bedingungen und Indikatoren zu ermitteln, die häufig mit Cyberangriffen im Elektrizitätssektor korrelieren;
e)
anhand der Bewertung und Ermittlung von Risikofaktoren festzulegen, ob weitere Analysen vorzunehmen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind;
f)
die zuständigen Behörden über die ermittelten Risiken und empfohlene Präventionsmaßnahmen für die betreffenden Einrichtungen zu unterrichten;
g)
alle in Artikel 2 aufgeführten relevanten Einrichtungen über die Ergebnisse der gemäß den Buchstaben b, c und d dieses Absatzes bewerteten Informationen zu unterrichten;
h)
die einschlägigen Informationen regelmäßig in den gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 erstellten EU-Cybersicherheitslagebericht aufnehmen;
i)
soweit möglich, aus den erhobenen Informationen anwendbare Daten abzuleiten, die darauf hindeuten, dass ein potenzieller Sicherheitsverstoß oder Cyberangriff ( „Kompromittierungsindikatoren” ) vorliegt.

(3) Die CSIRTs leiten die von der ENISA bereitgestellten Informationen im Rahmen ihrer in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Aufgaben unverzüglich an die betreffenden Einrichtungen weiter.

(4) Die ACER überwacht die Wirksamkeit der ECEAC. Die ENISA unterstützt die ACER durch Bereitstellung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881. Die Analyse dieser Überwachungstätigkeit ist Teil der Überwachung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.

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