Artikel 47 VO (EU) 2024/1366
Vertraulichkeit von Informationen
(1) Alle gemäß dieser Verordnung bereitgestellten, empfangenen, ausgetauschten oder übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels sowie den Anforderungen aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/943. Alle von den in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Einrichtungen für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung bereitgestellten, empfangenen, ausgetauschten oder übermittelten Informationen werden unter Berücksichtigung des vom Urheber angewandten Vertraulichkeitsgrads der Informationen geschützt.
(2) Die in Artikel 2 aufgeführten Einrichtungen unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(3) Die CS-NCAs, die NRB, die RP-NCA und die CSIRTs tauschen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen aus.
(4) Alle von den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen für die Zwecke der Durchführung von Artikel 23 empfangenen, ausgetauschten oder übermittelten Informationen werden anonymisiert und aggregiert.
(5) Informationen, die eine dieser Verordnung unterliegende Einrichtung oder Behörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhält, dürfen an keine andere Einrichtung oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.
(6) Unbeschadet des nationalen Rechts und des Unionsrechts dürfen Behörden, Einrichtungen oder natürliche Personen, die Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten, diese für keinen anderen Zweck als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung verwenden.
(7) Die ACER gibt nach Konsultation der ENISA, aller zuständigen Behörden, von ENTSO-E und der EU-VNBO bis zum 13 Juni 2025 Leitlinien für alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen zu Mechanismen für den Austausch von Informationen und insbesondere zu den geplanten Kommunikationsflüssen und Methoden zur Anonymisierung und Aggregierung von Informationen für die Zwecke der Durchführung des vorliegenden Artikels heraus.
(8) Nach nationalem Recht oder Unionsrecht vertrauliche Informationen werden nur dann mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden ausgetauscht, wenn ein solcher Austausch für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf den für den Zweck dieses Informationsaustauschs erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang beschränkt. Beim Informationsaustausch wird die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt und die Sicherheit sowie die geschäftlichen Interessen von Einrichtungen mit kritischen oder erheblichen Auswirkungen werden geschützt.
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