Artikel 10 VO (EU) 2024/1485
(1) Schuldet eine in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 6 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)
- die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und
- b)
- die Zahlung nicht gegen Artikel 6 Absatz 2 verstößt.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.
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