Artikel 13 VO (EU) 2024/1485
(1) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2) In Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet,
- a)
- innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Aufnahme in die Liste in Anhang IV Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und
- b)
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 dieses Artikels gilt als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 6 bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von 2 Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
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