Artikel 16 VO (EU) 2024/1485
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über:
- a)
- nach Artikel 6 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen;
- b)
- Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
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