Artikel 23 VO (EU) 2024/1485

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums;
b)
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen;
c)
für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
d)
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
e)
für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

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