Artikel 10 VO (EU) 2024/1620

Gegenseitige Unterstützung im Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Die Behörde kann gegebenenfalls Folgendes entwickeln:

a)
neue Praxisinstrumente und Instrumente zur Erhöhung der Konvergenz, um gemeinsame Aufsichtskonzepte und bewährte Verfahren zu fördern;
b)
praktische Instrumente und Methoden der gegenseitigen Unterstützung nach:

i)
besonderen Ersuchen von Aufsichtsbehörden;
ii)
der Verweisung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden über Maßnahmen, die mehrere Aufsichtsbehörden in Bezug auf einen Verpflichteten gemeinsam ergreifen sollen.

(2) Die Behörde erleichtert und fördert mindestens die folgenden Tätigkeiten:

a)
sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
b)
den Austausch von Bediensteten und die Nutzung von Abordnungsprogrammen, Patenschaften und Kurzbesuchen;
c)
den Austausch über bewährte Aufsichtsverfahren zwischen Aufsichtsbehörden, wenn eine Behörde Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Aufsichtspraxis im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt hat.

(3) Jede Aufsichtsbehörde kann im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben bei der Behörde ein Ersuchen auf gegenseitige Unterstützung stellen, in dem angegeben wird, welche Art von Unterstützung sie von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder einer Kombination aus beiden benötigt. Betrifft der Antrag Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter, so übermittelt die ersuchende Aufsichtsbehörde der Behörde die für die Unterstützungsleistung erforderlichen Informationen und Daten. Die Behörde bewahrt die Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.

(4) Wird die Behörde darum ersucht, auf nationaler Ebene bei der Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, Unterstützung zu leisten, so legt die ersuchende Aufsichtsbehörde in ihrem Ersuchen im Einzelnen dar, für welche Aufgaben sie um Unterstützung ersucht. Die Unterstützungsleistung ist nicht als Übertragung von Aufsichtsaufgaben, Befugnissen oder Rechenschaftspflicht für die Beaufsichtigung von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, von der ersuchenden Aufsichtsbehörde auf die Behörde auszulegen.

(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen angemessen ist und sie diesem nachkommen kann, so unternimmt sie alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, indem sie unter anderem ihre eigenen personellen Ressourcen mobilisiert und dafür sorgt, dass Aufsichtsbehörden auf freiwilliger Basis Ressourcen mobilisieren.

(6) Bis zum Ende eines jeden Jahres unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über die personellen Ressourcen, die die Behörde für die Leistung der Unterstützung, um die gemäß Absatz 3 ersucht wurde, im darauffolgenden Jahr bereitstellen wird. Kommt es aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 genannten Aufgaben zu Veränderungen bei der Verfügbarkeit personeller Ressourcen, so unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung darüber.

(7) Jede Interaktion zwischen den Bediensteten der Behörde und dem Verpflichteten verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Interaktionen sind nicht als Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen im Zusammenhang mit einzelnen Verpflichteten im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.

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