Artikel 17 VO (EU) 2024/1620

Informationsersuchen

(1) Die Behörde kann von ausgewählten Verpflichteten und den bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen, den ihnen angehörenden juristischen Personen sowie Dritten, an die die ausgewählten Verpflichteten operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen verlangen, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die ihr durch diese Verordnung und anderes anwendbares Unionsrecht übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung und stellen sicher, dass sie eindeutig, zutreffend und vollständig sind. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang verantwortlich, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, falsch oder irreführend sind.

(3) Erhält die Behörde die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen, so stellt sie diese dem betroffenen Finanzaufseher zur Verfügung.

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