Artikel 58 VO (EU) 2024/1620

Übertragung von Aufgaben und Entscheidungen und interne Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vorsitzenden der Behörde interne Ausschüsse für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben einsetzen. Der Verwaltungsrat kann die Übertragung bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Entscheidungen auf interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden der Behörde vorsehen. Der Verwaltungsrat kann diese Übertragung jederzeit widerrufen.

(2) Die internen Ausschüsse legen dem Verwaltungsrat alle Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangen, zur Entscheidung vor.

(3) Die Mitglieder des Direktoriums können gemäß Artikel 57 Absatz 5 an den Sitzungen interner Ausschüsse teilnehmen.

(4) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung richtet einen ständigen Ausschuss aus neun seiner Mitglieder oder Vertreter mit angemessenen Fachkenntnissen aus ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldestellen ein, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 unter anderem auch durch die Unterbreitung von Vorschlägen und die Ausarbeitung von Beschlussentwürfen unterstützt.

Der ständige Ausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union als Ganzes wahr und arbeitet mit dem Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung vollkommen transparent zusammen.

Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung erlässt die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses. Die Zusammensetzung des ständigen Ausschusses sieht ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation zwischen den Mitgliedern oder Vertretern der nationalen zentralen Meldestellen vor. Die neun Mitglieder des Ausschusses werden vom Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung ernannt.

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