Artikel 73 VO (EU) 2024/1620
Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses
(1) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und nehmen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde wahr. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Erklärung über ihre Verpflichtungen und Interessen ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
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