Artikel 76 VO (EU) 2024/1620
Haushalt
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen.
(2) Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Behörde aus einer Kombination der folgenden Einnahmen zusammen:
- a)
- einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
- b)
- den Gebühren, die von den ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten gemäß Artikel 77 für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f und g genannten Aufgaben entrichtet wurden;
- c)
- freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten;
- d)
- vereinbarten Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zentralen Meldestellen oder deren Gegenparteien in Drittländern oder von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden;
- e)
- möglichen Unionsmitteln in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Behörde gemäß Artikel 81 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik.
Höhe und Herkunft etwaiger Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e des vorliegenden Absatzes werden in die Jahresrechnung der Behörde aufgenommen und im Jahresbericht über die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung der Behörde gemäß Artikel 80 Absatz 2 eindeutig aufgeführt.
(4) Die Ausgaben der Behörde umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
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