Artikel 79 VO (EU) 2024/1620

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

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