Artikel 1 VO (EU) 2024/1679
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt, das aus einem Gesamtnetz sowie einem Kernnetz und einem erweiterten Kernnetz besteht, wobei das Kernnetz und das erweiterte Kernnetz auf der Grundlage des Gesamtnetzes festzulegen sind.
(2) In dieser Verordnung werden Europäische Verkehrskorridore von höchster strategischer Bedeutung auf der Grundlage von vorrangigen Abschnitten des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und Vorhaben von gemeinsamem Interesse benannt sowie Anforderungen vorgegeben, die bei der Entwicklung und Umsetzung der Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes eingehalten werden müssen.
(3) Diese Verordnung legt die Prioritäten für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes fest und sieht Maßnahmen für die Verwirklichung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes vor.
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