Artikel 14 VO (EU) 2024/1679
Infrastrukturkomponenten
(1) Die Schienenverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere
- a)
- Eisenbahnstrecken, einschließlich:
- i)
- Gleise,
- ii)
- Weichen,
- iii)
- höhengleiche Bahnübergänge,
- iv)
- Neben- und Abstellgleise,
- v)
- Tunnel,
- vi)
- Brücken und
- vii)
- Infrastruktur, die die Auswirkungen auf die Umwelt verringert;
- b)
- Bahnhöfe entlang den Eisenbahnstrecken, die in den in Anhang I enthaltenen Karten aufgeführt werden, für das Umsteigen von Personen innerhalb des Schienenverkehrs und zwischen Schienenverkehr und anderen Verkehrsträgern;
- c)
- Serviceeinrichtungen entlang den Eisenbahnstrecken, die in den in Anhang I enthaltenen Karten aufgeführt werden, die keine Personenbahnhöfe im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sind, insbesondere Rangierbahnhöfe, Zugbildungsanlagen, Rangieranlagen, Abstellgleise, Wartungsanlagen, sonstige technische Anlagen wie Reinigungs- und Waschanlagen, Entlastungsanlagen und Betankungsanlagen sowie Anlagen zur automatischen Änderung der Spurweite;
- d)
- die Schienenzugangsstreckenverbindungen zu mit dem Schienennetz verbundenen multimodalen Güterterminals, einschließlich der Schienenzugangsstrecken zu den multimodalen Güterterminals von Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, sowie die Schienenzugangsstrecken zu Rangierbahnhöfen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/34/EU;
- e)
- streckenseitige ZZS-Ausrüstung;
- f)
- streckenseitige Energieinfrastruktur;
- g)
- Infrastruktur im Zusammenhang mit Anlagen für alternative Kraftstoffe;
- h)
- zugehörige Ausrüstung; und
- i)
- IKT-Systeme für den Verkehr.
(2) Zu den technischen Anlagen an Bahnstrecken können Elektrifizierungssysteme, Einrichtungen für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen und das Be- und Entladen von Gütern in Bahnhöfen und Terminals sowie innovative Technologien in der Einführungsphase gehören.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
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