Artikel 14 VO (EU) 2024/1679

Infrastrukturkomponenten

(1) Die Schienenverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere

a)
Eisenbahnstrecken, einschließlich:

i)
Gleise,
ii)
Weichen,
iii)
höhengleiche Bahnübergänge,
iv)
Neben- und Abstellgleise,
v)
Tunnel,
vi)
Brücken und
vii)
Infrastruktur, die die Auswirkungen auf die Umwelt verringert;

b)
Bahnhöfe entlang den Eisenbahnstrecken, die in den in Anhang I enthaltenen Karten aufgeführt werden, für das Umsteigen von Personen innerhalb des Schienenverkehrs und zwischen Schienenverkehr und anderen Verkehrsträgern;
c)
Serviceeinrichtungen entlang den Eisenbahnstrecken, die in den in Anhang I enthaltenen Karten aufgeführt werden, die keine Personenbahnhöfe im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sind, insbesondere Rangierbahnhöfe, Zugbildungsanlagen, Rangieranlagen, Abstellgleise, Wartungsanlagen, sonstige technische Anlagen wie Reinigungs- und Waschanlagen, Entlastungsanlagen und Betankungsanlagen sowie Anlagen zur automatischen Änderung der Spurweite;
d)
die Schienenzugangsstreckenverbindungen zu mit dem Schienennetz verbundenen multimodalen Güterterminals, einschließlich der Schienenzugangsstrecken zu den multimodalen Güterterminals von Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, sowie die Schienenzugangsstrecken zu Rangierbahnhöfen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/34/EU;
e)
streckenseitige ZZS-Ausrüstung;
f)
streckenseitige Energieinfrastruktur;
g)
Infrastruktur im Zusammenhang mit Anlagen für alternative Kraftstoffe;
h)
zugehörige Ausrüstung; und
i)
IKT-Systeme für den Verkehr.

(2) Zu den technischen Anlagen an Bahnstrecken können Elektrifizierungssysteme, Einrichtungen für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen und das Be- und Entladen von Gütern in Bahnhöfen und Terminals sowie innovative Technologien in der Einführungsphase gehören.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

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