Artikel 22 VO (EU) 2024/1679

Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur für das Gesamtnetz

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Binnenhäfen des Gesamtnetzes bis zum 31. Dezember 2050

a)
an die Straßen- oder Schieneninfrastruktur angebunden werden;
b)
über mindestens ein multimodales Güterterminal verfügen, das allen Unternehmen und Nutzern diskriminierungsfrei und gegen ein transparentes und diskriminierungsfreies Entgelt offensteht; und
c)
mit Einrichtungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Schiffen in Häfen ausgestattet sind, gegebenenfalls einschließlich Auffanganlagen für Schiffsabfälle, Entgasungsanlagen, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Maßnahmen zur Verringerung der Luft- und Wasserverschmutzung.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in den Binnenhäfen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1804 aufgebaut wird.

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