Artikel 29 VO (EU) 2024/1679
Infrastrukturkomponenten
(1) Die Straßenverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere
- a)
- Straßen einschließlich:
- i)
- Brücken;
- ii)
- Tunneln;
- iii)
- Kreuzungen;
- iv)
- Übergängen;
- v)
- Anschlussstellen;
- vi)
- Standstreifen; und
- vii)
- Infrastruktur zur Milderung der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Lösungen zum Schutz von Tieren oder zur Lärmminderung;
- b)
- zugehörige Ausrüstung, einschließlich Systeme zur dynamischen Gewichtserfassung ( „Weigh in Motion” );
- c)
- digitale Infrastruktur und IKT-Systeme für den Verkehr;
- d)
- Zugangswege zu multimodalen Güterterminals;
- e)
- Anbindung der Güterterminals und Logistikplattformen an die übrigen Verkehrsträger im Transeuropäischen Verkehrsnetz;
- f)
- Busbahnhöfe;
- g)
- Infrastruktur im Zusammenhang mit Einrichtungen für alternative Kraftstoffe; und
- h)
- Park- und Rastplätze, einschließlich sicherer und gesicherter Parkflächen für Nutzfahrzeuge.
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten und auf den in Anhang I enthaltenen Karten angegebenen Straßen handelt es sich um Straßen, die eine wichtige Rolle im Güter- und Personenfernverkehr spielen, die wichtigsten städtischen und wirtschaftlichen Zentren miteinander verbinden und die Anbindung an andere Verkehrsträger gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Straßenausrüstungen können insbesondere Ausrüstungen für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsinformation und Zielführung, die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, die Sicherheit, die Verringerung von Umweltbelastungen, das Betanken oder Aufladen von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb sowie sichere und gesicherte Parkflächen für Nutzfahrzeuge umfassen.
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