Artikel 29 VO (EU) 2024/1679

Infrastrukturkomponenten

(1) Die Straßenverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere

a)
Straßen einschließlich:

i)
Brücken;
ii)
Tunneln;
iii)
Kreuzungen;
iv)
Übergängen;
v)
Anschlussstellen;
vi)
Standstreifen; und
vii)
Infrastruktur zur Milderung der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Lösungen zum Schutz von Tieren oder zur Lärmminderung;

b)
zugehörige Ausrüstung, einschließlich Systeme zur dynamischen Gewichtserfassung ( „Weigh in Motion” );
c)
digitale Infrastruktur und IKT-Systeme für den Verkehr;
d)
Zugangswege zu multimodalen Güterterminals;
e)
Anbindung der Güterterminals und Logistikplattformen an die übrigen Verkehrsträger im Transeuropäischen Verkehrsnetz;
f)
Busbahnhöfe;
g)
Infrastruktur im Zusammenhang mit Einrichtungen für alternative Kraftstoffe; und
h)
Park- und Rastplätze, einschließlich sicherer und gesicherter Parkflächen für Nutzfahrzeuge.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten und auf den in Anhang I enthaltenen Karten angegebenen Straßen handelt es sich um Straßen, die eine wichtige Rolle im Güter- und Personenfernverkehr spielen, die wichtigsten städtischen und wirtschaftlichen Zentren miteinander verbinden und die Anbindung an andere Verkehrsträger gewährleisten.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Straßenausrüstungen können insbesondere Ausrüstungen für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsinformation und Zielführung, die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, die Sicherheit, die Verringerung von Umweltbelastungen, das Betanken oder Aufladen von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb sowie sichere und gesicherte Parkflächen für Nutzfahrzeuge umfassen.

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