Artikel 48 VO (EU) 2024/1679

Militärische Mobilität

(1) Beim Bau oder Ausbau von Infrastruktur in den Teilen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, die sich mit dem militärischen Verkehrsnetz überschneiden, das in den vom Rat am 26. Juni 2023 und 23. Oktober 2023 gebilligten „Militärischen Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU” und in allen danach gebilligten Folgedokumenten zur Überarbeitung dieser Anforderungen festgelegt ist, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es erforderlich, sinnvoll und durchführbar ist, im Hinblick auf das Gewicht, die Größe oder den Umfang des militärischen Transports von Truppen und Material über die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinauszugehen.

(2) Die Kommission führt bis zum 19. Juli 2025 unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten eine Studie zur Ermittlung der Möglichkeiten für kurzfristige umfangreiche Bewegungen in der Union, einschließlich militärischer Mobilität, durch. Im Rahmen dieser Studie konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.