Artikel 50 VO (EU) 2024/1679
Zugänglichkeit für alle Nutzer
Die transeuropäische Verkehrsinfrastruktur muss die nahtlose Mobilität und barrierefreie Zugänglichkeit für alle Nutzer ermöglichen, insbesondere für
- a)
- von Mobilitätsarmut betroffene oder besonders schutzbedürftige Menschen, einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, und
- b)
- Menschen, die in Gebieten in äußerster Randlage und anderen abgelegenen Gebieten, ländlichen Gebieten, Insel-, Rand- und Berggebieten sowie dünn besiedelten Gebieten leben.
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