Artikel 56 VO (EU) 2024/1679
Zusammenarbeit mit Nachbarländern, die an den Europäischen Verkehrskorridoren und den horizontalen Prioritäten beteiligt sind
(1) Der Europäische Koordinator eines Europäischen Verkehrskorridors oder einer horizontalen Priorität, der bzw. die sich auf Nachbarländer erstreckt, ist berechtigt, mit diesen Ländern zusammenzuarbeiten und sie in die einschlägigen Tätigkeiten des Korridors, wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen gemäß Artikel 53 Absatz 2 bzw. 4, oder gegebenenfalls in das Beratungsforum der horizontalen Priorität einzubeziehen.
(2) Der Europäische Koordinator kann auch mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, und zwar bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Europäischen Verkehrskorridoren oder horizontalen Prioritäten, die sich auf Nachbarländer, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, erstrecken.
(3) Die Union kann mit den betreffenden Nachbarländern Vereinbarungen auf hoher Ebene schließen, um einen koordinierten und synchronisierten Ansatz bezüglich der Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und horizontalen Prioritäten zu verwirklichen.
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