Artikel 63 VO (EU) 2024/1679
Überprüfung
(1) Bis zum 31. Dezember 2033 überprüft die Kommission soweit geboten nach Konsultation der Mitgliedstaaten und mit Unterstützung der Europäischen Koordinatoren die Verwirklichung des Kernnetzes, wobei sie insbesondere die Einhaltung der Anforderungen in dieser Verordnung bewertet.
Die Überprüfung berücksichtigt die von den Europäischen Koordinatoren erstellten jährlichen Sachstandsberichte und die Arbeitspläne nach Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe e bzw. Artikel 54 Absatz 1 sowie die in Artikel 60 Absatz 1 genannten nationalen Pläne und Programme.
(2) Bis zum 31. Dezember 2033 überprüft die Kommission soweit geboten nach Konsultation der Mitgliedstaaten und mit Unterstützung der Europäischen Koordinatoren die Verwirklichung des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes; dabei bewertet sie
- a)
- die Einhaltung dieser Verordnung;
- b)
- die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich etwaiger Verzögerungen;
- c)
- die Veränderungen der Personen- und Güterverkehrsströme;
- d)
- die Entwicklungen bei den Investitionen in die einzelstaatliche Verkehrsinfrastruktur; und
- e)
- den Bedarf an Änderungen dieser Verordnung.
Bei dieser Evaluierung werden außerdem die Auswirkungen der sich weiterentwickelnden Verkehrsmuster und der einschlägigen Entwicklungen bei den Plänen für Infrastrukturinvestitionen berücksichtigt.
(3) Bei der Durchführung dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob davon auszugehen ist, dass das in dieser Verordnung vorgesehene erweiterte Kernnetz und Gesamtnetz den Kapiteln II, III und IV bis zum 31. Dezember 2040 bzw. bis zum 31. Dezember 2050 entsprechen werden, wobei sie der wirtschaftlichen Lage und der Haushaltslage in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Die Kommission bewertet nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz in Anbetracht der Entwicklungen bei den Verkehrsströmen und der einzelstaatlichen Investitionsplanung geändert werden sollten.
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