Artikel 65 VO (EU) 2024/1679
Ausnahmen
Die Bestimmungen über Eisenbahnnetze und insbesondere jegliche Anforderung, Flughäfen und Häfen an Eisenbahnnetze anzubinden, sowie die Bestimmungen in Bezug auf multimodale Güterterminals gelten nicht für Zypern, Malta, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht. Die Bestimmungen über sichere und gesicherte Parkflächen gelten nicht für Zypern, Malta, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage.
Die Bestimmungen über die europäische Regelspurweite von 1435 mm in Artikel 17 gelten nicht für Irland, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage.
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