Artikel 12 VO (EU) 2024/1735

Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

(1) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.

(2) Alle gemäß diesem Abschnitt und den Artikeln 8, 15, 16 und 28 getroffen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit auf leicht verständliche Weise zugänglich gemacht, und alle Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Netto-Null-Technologie-Projekt oder einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien müssen auf derselben Website verfügbar sein.

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