Artikel 2 VO (EU) 2024/1735

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien gelten. Kritische Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1252 fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

(2) Bei integrierten Herstellungsanlagen, die die Herstellung von Materialien abdecken, die in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2024/1252 als auch der vorliegenden Verordnung fallen, ist das Endprodukt der Anlagen ausschlaggebend dafür, welche Verordnung anzuwenden ist.

(3) Mit Ausnahme der Artikel 5, 25, 26 und 28 gilt diese Verordnung für Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden, soweit dies technisch machbar ist.

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