Artikel 20 VO (EU) 2024/1735
Ziel der CO<sub>2</sub>-Injektionskapazität auf Unionsebene
(1) Bis 2030 muss in Speicherstätten, d. h. in gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätten, darunter erschöpfte Erdöl- und Erdgasfelder und saline Aquifere, im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die nicht mit einer tertiären Kohlenwasserstoffförderung kombiniert werden, eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden.
(2) Alle Speicherstätten müssen für einen Betrieb von mindestens fünf Jahren ausgelegt sein und den Grundsätzen des fairen und offenen Zugangs, der transparent und diskriminierungsfrei gesichert wird, im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG entsprechen.
(3) Die Kommission legt bis zum 30. Juni 2027 und danach alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung des jährlichen Unionsziels für die Injektionskapazität vor, einschließlich der Marktlage in Bezug auf die Injektionskapazität. Der Bericht enthält einen Überblick über die geografische Verteilung der Speicherstätten in der Union. Im ersten Bericht wird bewertet, ob es für notwendig erachtet wird, für 2040 oder erforderlichenfalls auch früher ein unionsweites Ziel einzuführen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Berichte enthalten eine Bewertung der CO2-Speicherkapazitäten und der CO2-Injektionskapazität, wobei insbesondere die gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 gesammelten Informationen herangezogen werden. Die Berichte
- a)
- legen eine detaillierte Analyse über die geografische und zeitliche Planung von CO2-Speicherstätten und über die Projekte zur CO2-Abscheidung für CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der Union unter Berücksichtigung des spezifischen Potenzials der CO2-Nutzung als Beitrag zur dauerhaften CO2-Speicherung vor,
- b)
- ermitteln die wichtigste Infrastruktur, die für den Transport und die Speicherung von CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der gesamten Union erforderlich ist,
- c)
- legen eine detaillierte Analyse der möglichen Hindernisse für die Entwicklung des CCS-Marktes vor.
(5) Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem ein neues Ziel für die CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene bis 2040 oder erforderlichenfalls auch früher eingeführt wird. Beschließt die Kommission, keinen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung dieses Ziels vorzulegen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für ihren Beschluss mit.
(6) Nach Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft zum vorliegenden Kapitel durch die Union legt die Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der internationalen Übereinkunft bewertet werden, insbesondere in Bezug auf die Förderung und den Schutz der Umweltstandards und der Klimaziele der Union sowie in Bezug darauf, ob im Hinblick auf die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkunft zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union erforderlich sein könnten. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung gemäß Absatz 1 vor.
(7) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien, in denen angemessene Werte für die CO2-Reinheit und für Spurenelemente im CO2-Strom für CO2-Speicherprojekte, die zum Unionsziel der Injektionskapazität beitragen, angegeben werden
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