Artikel 22 VO (EU) 2024/1735
CO<sub>2</sub>-Transportinfrastruktur
(1) Um die Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels zu erleichtern, unternehmen die Union und ihre Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Unternehmen, alle zumutbaren Anstrengungen zum Aufbau der notwendigen CO2-Transportinfrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Infrastruktur, wobei sie den wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen von nahe zueinander gelegenen Abscheidungs- und Speicherstätten berücksichtigen.
(2) Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2009/31/EG treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu den CO2-Transportnetzen und den Speicherstätten für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich machbar ist oder wenn ein potenzieller Kunde zur Zahlung bereit ist.
(3) Wird CO2 in einem Mitgliedstaat abgeschieden und transportiert und in anderen Mitgliedstaaten transportiert und gespeichert, so koordinieren die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen. Die Kommission kann diese Koordinierung durch die Einrichtung regionaler CCS-Gruppierungen erleichtern, wenn ein gemeinsamer Antrag der beteiligten Mitgliedstaaten vorliegt.
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