Artikel 24 VO (EU) 2024/1735
Regelungsrahmen für den Markt für abgeschiedenes CO<sub>2</sub>
(1) Die Kommission führt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung der Funktionsweise des Marktes für abgeschiedenes CO2 durch. Diese Bewertung beruht auf einer klaren Methode, trägt den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Jahresberichten Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob
- a)
- die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Entwicklung des Marktes für die CO2-Speicherung in der Union wirksam fördern,
- b)
- der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang und die Sicherheit des CO2-Speicher- und Transportnetzes sorgt,
- c)
- der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zur Abscheidung von CO2 zu Nutzungs- oder Speicherzwecken sorgt,
- d)
- das CO2-Transportnetz und andere Infrastrukturen in der gesamten Union angemessen sind, um die Ziele der Injektionskapazität und den Bedarf an CO2-Abscheidung ausreichend unterstützen zu können,
- e)
- die Funktionsweise des CO2-Marktes ausreichenden Zugang zur Injektionskapazität für schwer dekarbonisierbare CO2-Emissionen sicherstellt.
(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung kann die Kommission einen Gesetzgebungsakt zur Regulierung des Marktes vorschlagen, um festgestellte Mängel, insbesondere in Bezug auf schwer dekarbonisierbare Emissionen, zu beheben.
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