Artikel 27 VO (EU) 2024/1735

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

(1) Die Mitgliedstaaten streben gegebenenfalls an, die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu nutzen, um Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien und die Schaffung neuer Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union zu fördern. Die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können durch Unionsmittel im Rahmen bestehender Unionsprogramme für gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergaben oder gemeinsame Vergaben öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten ergänzt werden.

(2) Die Plattform erarbeitet Empfehlungen zur Gestaltung von vorkommerziellen Auftragsvergaben oder Vergaben öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen.

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