Artikel 29 VO (EU) 2024/1735

Koordinierung der Initiativen für die Erschließung von Märkten

(1) Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien zur Anwendung der Kriterien für die Bewertung des Beitrags bereit, den die Netto-Null-Technologien, die unter die Formen einer öffentlichen Intervention gemäß den Artikeln 25, 26 und 28 fallen, zu Resilienz und Nachhaltigkeit leisten.

(2) Für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, der eine Liste aller Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission stellt auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten aktualisierte Informationen über die Anteile des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots an Netto-Null-Technologien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen bereit. Das Herkunftsland wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.

(3) Die Plattform erörtert Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Artikel 25 bis 28 und tauscht bewährte Verfahren aus, unter anderem in Bezug auf die praktische Anwendung von Kriterien zur Festlegung des Beitrags des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder Programme, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien schaffen.

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