Artikel 41 VO (EU) 2024/1735

Nationale Energie- und Klimapläne

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, insbesondere in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit” der Energieunion, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des Strategieplans für Energietechnologie zum Ausdruck kommen, und bei der Vorlage ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999.

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