Artikel 43 VO (EU) 2024/1735
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten zu ändern, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie Investitionen in Speicherkapazitäten, die sich im Besitz Dritter befinden, bei der Erfüllung ihres individuellen Beitrags gemäß Artikel 23 Absatz 5 berücksichtigt werden und den Inhalt der in Artikel 23 Absatz 6 genannten Berichte festzulegen.
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