Artikel 45 VO (EU) 2024/1735

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem mit dem Beschluss 71/306/EWG des Rates(*) eingesetzten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge unterstützt. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 26 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für die Energieunion unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss des Rates 71/306/EWG vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).

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