Artikel 17 VO (EU) 2024/1774
IKT-Änderungsmanagement
(1) Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sehen die Finanzunternehmen in den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Änderungsmanagementverfahren für alle Änderungen an Software, Hardware, Firmware-Komponenten, Systemen oder Sicherheitsparametern alles Folgende vor:
- a)
- eine Überprüfung, ob die IKT-Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,
- b)
- Mechanismen, die gewährleisten, dass die Funktionen, die Änderungen genehmigen, und die Funktionen, die für die Beantragung und Umsetzung dieser Änderungen zuständig sind, unabhängig sind,
- c)
- eine klare Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten, um zu gewährleisten, dass
- i)
- Änderungen angegeben und geplant werden,
- ii)
- ein angemessener Übergang vorgesehen ist,
- iii)
- die Änderungen kontrolliert getestet und finalisiert werden,
- iv)
- eine wirksame Qualitätssicherung gewährleistet ist,
- d)
- die Dokumentation und Kommunikation der Änderungen im Detail, wozu u. a. Folgendes zählt:
- i)
- Zweck und Umfang der Änderung,
- ii)
- Zeitplan für die Umsetzung der Änderung,
- iii)
- die erwarteten Ergebnisse;
- e)
- die Angabe von Ausweichverfahren und -zuständigkeiten, einschließlich Verfahren und Zuständigkeiten für den Abbruch von Änderungen oder die Wiederherstellung, wenn Änderungen nicht erfolgreich implementiert wurden,
- f)
- Verfahren, Protokolle und Tools für den Umgang mit Notfalländerungen, die angemessene Schutzvorkehrungen vorsehen,
- g)
- Verfahren zur Dokumentation, Neubewertung, Bewertung und Genehmigung von Notfalländerungen, nachdem diese vorgenommen wurden, einschließlich Ausweichlösungen und Patches,
- h)
- Angabe der potenziellen Auswirkungen einer Änderung auf bestehende IKT-Sicherheitsmaßnahmen und Bewertung, ob eine solche Änderung zusätzliche IKT-Sicherheitsmaßnahmen erfordert.
(2) Wenn zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer an ihren IKT-Systemen erhebliche Änderungen vorgenommen haben, unterziehen sie diese strengen Tests unter Simulation von Stressbedingungen.
Zentrale Gegenparteien beziehen in die Ausgestaltung und Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Tests soweit relevant die folgenden Parteien ein:
- a)
- Clearingmitglieder und Kunden,
- b)
- interoperable zentrale Gegenparteien,
- c)
- andere interessierte Parteien.
Zentralverwahrer beziehen in die Ausgestaltung und Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Tests soweit relevant die folgende Parteien ein:
- a)
- Nutzer,
- b)
- kritische Versorgungsbetriebe und kritische Dienstleister,
- c)
- andere Zentralverwahrer,
- d)
- andere Marktinfrastrukturen,
- e)
- alle sonstigen Institute, mit denen die Zentralverwahrer laut ihrer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie wechselseitige Abhängigkeiten verbinden.
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