Artikel 19 VO (EU) 2024/1774
Richtlinien für Personalpolitik
Die Finanzunternehmen nehmen in ihre Richtlinien für Personalpolitik oder in ihre anderen einschlägigen Richtlinien alle nachstehend genannten IKT-sicherheitsbezogenen Elemente auf:
- a)
- die Angabe und Zuweisung etwaiger spezifischer Zuständigkeiten im Bereich der IKT-Sicherheit,
- b)
- die Vorgabe für die Mitarbeiter des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters, die IKT-Assets des Finanzunternehmens nutzen oder auf diese zugreifen,
- i)
- sich über die Richtlinien, Verfahren und Protokolle des Finanzunternehmens zur IKT-Sicherheit zu informieren und diese einzuhalten,
- ii)
- auf dem Laufenden darüber zu sein, welche Kanäle das Finanzunternehmen für die Meldung anomaler Verhaltensweisen geschaffen hat, wozu — soweit relevant — die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Meldekanäle zählen,
- iii)
- dem Finanzunternehmen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle in ihrem Besitz befindlichen IKT-Assets und materiellen Informationsassets, die Eigentum des Finanzunternehmens sind, auszuhändigen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).
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