Artikel 21 VO (EU) 2024/1774
Zugangskontrolle
Im Rahmen der Kontrolle der Zugangs- und Zugriffsrechte entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien, die alles Folgende vorsehen:
- a)
- die Zuweisung der Rechte auf Zugang zu IKT-Assets nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” ( „Need-to-know” ), nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit ( „Need-to-use” ) und nach dem Grundsatz der minimalen Berechtigung ( „Least privileges” ), auch für den Fern- und Notfallzugang,
- b)
- die Abtrennung der Aufgaben, einen ungerechtfertigten Zugang zu kritischen Daten zu verhindern oder die Zuweisung einer Kombination von Zugriffsrechten zu verhindern, die zur Umgehung von Kontrollen genutzt werden können,
- c)
- eine Bestimmung zur Zurechenbarkeit, die die Nutzung generischer und gemeinsam genutzter Nutzerkonten so weit wie möglich einschränkt und die sicherstellt, dass die in den IKT-Systemen vorgenommenen Handlungen jederzeit einem Nutzer zugeordnet werden können,
- d)
- eine Bestimmung zur Beschränkung des Zugangs zu IKT-Assets, die Kontrollen und Tools zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs vorsieht,
- e)
- Kontoverwaltungsverfahren für die Gewährung, Änderung oder Entziehung von Zugangsrechten für Nutzerkonten und generische Konten, insbesondere auch für generische Administratorkonten, die alles Folgende beinhalten:
- i)
- die Zuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten für die Gewährung, Überprüfung und Entziehung von Zugangsrechten,
- ii)
- die Zuweisung eines bevorrechtigten Zugangs, eines Notfallzugangs und eines Administratorzugangs nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit oder ad hoc bei allen IKT-Systemen,
- iii)
- den umgehenden Entzug der Zugangsrechte bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder wenn der Zugang nicht länger erforderlich ist,
- iv)
- die Aktualisierung der Zugangsrechte, wenn Änderungen notwendig sind, mindestens aber einmal jährlich bei allen IKT-Systemen mit Ausnahme derjenigen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, und mindestens alle sechs Monate bei IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen;
- f)
- Authentifizierungsmethoden, die alles Folgende vorsehen:
- i)
- die Nutzung von Authentifizierungsmethoden ist der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil der IKT-Assets angemessen und trägt führenden Praktiken Rechnung,
- ii)
- die Nutzung starker Authentifizierungsmethoden entspricht den führenden Praktiken und Techniken für den Fernzugang zum Netz des Finanzunternehmens, für den bevorrechtigten Zugang, für den Zugang zu IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen oder IKT-Assets, die öffentlich zugänglich sind,
- g)
- physische Zugangskontrollen, die Folgendes einschließen:
- i)
- die Identifizierung und Protokollierung natürlicher Personen mit Zugangsberechtigung für Räumlichkeiten, Rechenzentren und die vom Finanzunternehmen designierten sensiblen Bereiche, in denen IKT- und Informationsassets untergebracht sind,
- ii)
- die Gewährung der Rechte auf physischen Zugang zu kritischen IKT-Assets nur für befugte Personen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” und dem Grundsatz der minimalen Berechtigung sowie ad hoc,
- iii)
- die Überwachung des physischen Zugangs zu Räumlichkeiten, Rechenzentren und die vom Finanzunternehmen designierten sensiblen Bereiche, in denen IKT- und/oder Informationsassets untergebracht sind,
- iv)
- die Überprüfung der physischen Zugangsrechte, um zu gewährleisten, dass unnötige Zugangsrechte umgehend entzogen werden.
Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer i legen die Finanzunternehmen die Speicherfrist fest und tragen dabei den Geschäftszielen und den Zielen für die Informationssicherheit, den Gründen für die Protokollierung des Ereignisses und den Ergebnissen der IKT-Risikobewertung Rechnung.
Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer ii verwenden die Finanzunternehmen für die Ausführung administrativer Aufgaben in IKT-Systemen nach Möglichkeit spezielle Konten. Für das Management des bevorrechtigten Zugangs greifen die Finanzunternehmen soweit möglich und angemessen auf automatisierte Lösungen zurück.
Für die Zwecke von Buchstabe g Ziffer i müssen die Identifizierung und Protokollierung der Bedeutung der Räumlichkeiten, der Rechenzentren und der designierten sensiblen Bereiche und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.
Für die Zwecke von Buchstabe g Ziffer iii muss die Überwachung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und der Kritikalität des Zugangsbereichs angemessen sein.
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