Artikel 23 VO (EU) 2024/1781

Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung

Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen.

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