Artikel 23 VO (EU) 2024/1781
Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung
Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen.
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