Artikel 34 VO (EU) 2024/1781

Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten

Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie

a)
ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
b)
ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.

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