Artikel 34 VO (EU) 2024/1781
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten
Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie
- a)
- ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
- b)
- ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.
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