Artikel 47 VO (EU) 2024/1781

Besondere Vorschriften für Kennzeichnungen

Bei Produkten, die keinen Anforderungen für eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Unionsrecht unterliegen, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen zur Ausweisung der Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d folgende Kriterien:

a)
die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten;
b)
die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Kennzeichnungen zu wahren, die für ein bestimmtes Produkt gelten, und
c)
die Notwendigkeit, keine Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union aufkommen zu lassen.

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