ANHANG III VO (EU) 2024/1781
Digitaler Produktpass (in den Artikeln 9 bis 12 genannt)
Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können:
- (a)
- Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind;
- (b)
- eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist;
- (c)
- GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon;
- (d)
- einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
- (e)
- Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen;
- (f)
- Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht;
- (g)
- Informationen über den Hersteller, wie seine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 27 Absatz 7 genannten Informationen;
- (h)
- andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers;
- (i)
- eindeutige Kennungen der Einrichtung;
- (j)
- Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten);
- (k)
- Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht verantwortlich ist;
- (l)
- Referenz des Digitalproduktpass-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.
Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen;
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den digitalen Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
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