VO (EU) 2024/1789

Änderungen der wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO

(1) Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO gelten auch für Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, und für Wasserstoffverteilernetzbetreiber.

(2) Die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/943 genannte Strategieberatungsgruppe umfasst auch Vertreter der Verbände europäischer Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, oder europäischer Wasserstoffverteilernetzbetreiber.

(3) Bis zum 5. August 2025 legt die EU-VNBO der Kommission und ACER einen Entwurf der aktualisierten Satzung, einschließlich eines Verhaltenskodex, die Liste der eingetragenen Mitglieder und einen Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und anderer Interessenträger — sowie den Entwurf der aktualisierten Finanzierungsvorschriften vor.

Im Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung der EU-VNBO muss eine faire und ausgewogene Vertretung aller teilnehmenden Verteilernetzbetreiber sichergestellt sein, einschließlich derer, die Eigentümer oder Betreiber von Erdgasnetzen sind, und Wasserstoffverteilernetzbetreibern.

(4) Binnen vier Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach der Anhörung der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Verteilernetzbenutzer, einschließlich Kunden — vertreten, ihre Stellungnahme.

(5) Binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Stellungnahme von ACER eine Stellungnahme zu den gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumenten ab.

(6) Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Verteilernetzbetreiber die jeweils aktualisierte Fassung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzierungsvorschriften der EU-VNBO.

(7) Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 3 genannten Dokumente der Kommission und ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER können nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5 festgelegten Verfahren Stellung nehmen.

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