ANHANG I VO (EU) 2024/1789

Leitlinien

1.
Zu veröffentlichende Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers

Die in den Punkten 1 bis 5 genannten Informationen sind vor dem Netzentgeltzeitraum von der Regulierungsbehörde oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zu veröffentlichen, was von der Regulierungsbehörde bestimmt wird. Diese Informationen sind für Fernleitungstätigkeiten getrennt vorzulegen, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit oder Holding-Struktur ist.
1.
Die für die Berechnung, Festlegung und Genehmigung der einzelnen Bestandteile der Methode zuständige Stelle.
2.
Eine Beschreibung der Methode, darunter mindestens:

a)
die Gesamtmethode, z. B. Revenue-Cap-Methode, hybride Methode, Kostenaufschlagsmethode oder Netzentgelt-Benchmarking;
b)
die Methode zur Bestimmung des regulierten Anlagevermögens (RAB), darunter:

i)
die Methode zur Bestimmung des Anfangswerts (Eröffnungswerts) der Vermögenswerte bei Beginn der einschlägigen Regulierungsperiode und bei Einbeziehung neuer Vermögenswerte in das regulierte Anlagevermögen;
ii)
die Methode zur Neubewertung von Vermögenswerten;
iii)
Erläuterungen zur Entwicklung der Vermögenswerte;
iv)
Behandlung stillgelegter Anlagen;
v)
auf das regulierte Anlagevermögen angewandte Abschreibungsmethode, einschließlich Änderungen der Werte;

c)
die Methode zur Bestimmung der Kapitalkosten;
d)
die Methode zur Bestimmung der Gesamtausgaben (TOTEX) oder, soweit relevant, der Betriebsausgaben (OPEX) und der Investitionsausgaben (CAPEX);
e)
soweit relevant, die Methode zur Bestimmung der Kosteneffizienz;
f)
die Methode zur Bestimmung der Inflation;
g)
soweit relevant, die Methode zur Festsetzung von Prämien und Anreizen;
h)
nicht beeinflussbare Kosten;
i)
soweit relevant, innerhalb der Holding-Struktur erbrachte Dienstleistungen.

3.
Die Werte der in der Methode genutzten Parameter:

a)
die detaillierten Werte der Parameter, die Teil der Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten oder der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten sind, in Prozent;
b)
Abschreibungszeiträume in Jahren, getrennt für Rohrleitungen und Kompressoren;
c)
Änderungen des Abschreibungszeitraums oder bei der Beschleunigung der Abschreibung auf Vermögenswerte;
d)
Effizienzziele in Prozent;
e)
Inflationsindizes;
f)
Aufschläge und Anreize.

4.
Die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse angewandten Werte der Kosten und Ausgaben für Folgendes in Euro und in der Landeswährung:

a)
das regulierte Anlagevermögen, je Art des Vermögenswerts, aufgeschlüsselt für jedes Jahr bis zur vollständigen Abschreibung, darunter:

i)
die Investition, die das regulierte Anlagevermögen ergänzt, je Art des Vermögenswerts;
ii)
die Abschreibung nach Art des Vermögenswerts bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte;

b)
die Kapitalkosten einschließlich Eigenkapitalkosten und Fremdkapitalkosten;
c)
die Betriebsausgaben;
d)
Aufschläge und Anreize, aufgeschlüsselt nach Posten.

5.
Finanzielle Indikatoren für den Fernleitungsnetzbetreiber. Ist der Fernleitungsnetzbetreiber Teil einer größeren Holding-Struktur oder eines größeren Unternehmens, sind diese Werte separat für den Fernleitungsnetzbetreiber bereitzustellen, darunter:

a)
Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA);
b)
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT);
c)
Kapitalrendite I (ROA) = EBITDA/RAB;
d)
Kapitalrendite II (ROA) = EBIT/RAB;
e)
Eigenkapitalrendite (ROE) = Gewinn/Eigenkapital:

i)
Kapitalertrag (ROCE);
ii)
Verschuldungsquote;
iii)
Nettoverschuldung/(Nettoverschuldung + Eigenkapital);
iv)
Nettoverschuldung/EBITDA.

Die Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber muss ein vereinfachtes Netzentgeltmodell vorlegen, das die disaggregierten Parameter und Werte der Methode enthält und es ermöglicht, die Berechnung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers nachzuvollziehen.

6.
Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung betroffenen Verbrauchern zur Verfügung gestellt.

2.
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen

2.1.
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Verfahren für das Engpassmanagement

1.
Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.
2.
Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.
3.
Diese Mechanismen und Verfahren dürfen weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer behindern noch übermäßige Markteintrittshindernisse schaffen. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.
4.
Von den Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.
5.
Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit vertraglich vereinbarter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen entspricht dem Informationsstand, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.
6.
Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, unterrichten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer und streben eine nichtdiskriminierende Lösung an.
Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.
Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Engpässen

2.2.1.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Diese Nummer gilt für Kopplungspunkte zwischen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen unabhängig davon, ob diese physisch oder virtuell sind und ob sie zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats gelegen sind, sofern für den Kopplungspunkt Buchungsverfahren für Nutzer gelten. Diese Nummer kann vorbehaltlich des Beschlusses der relevanten Regulierungsbehörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von LNG-Terminals und Produktionsanlagen und Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Erdgasspeicheranlagen sind nicht Gegenstand dieses Punktes.
2.
Ausgehend von den von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Nummer 3 dieses Anhangs veröffentlichten Informationen, die gegebenenfalls von den Regulierungsbehörden validiert werden, veröffentlicht ACER einen Monitoring-Bericht über Engpässe an Kopplungspunkten, die im Zusammenhang mit den jeweils im vorhergehenden Jahr verkauften verbindlichen Kapazitätsprodukten aufgetreten sind, wobei sie so weit wie möglich den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und die Verwendung unterbrechbarer Kapazität berücksichtigt.

Der Monitoring-Bericht wird alle zwei Jahre veröffentlicht. ACER veröffentlicht auf begründetes Ersuchen der Kommission höchstens einmal jährlich zusätzliche Berichte.

3.
Jede zusätzliche Kapazität, die durch die Anwendung eines der in den Punkten 2.2.2 bis 2.2.5 vorgesehenen Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wird, muss von den relevanten Fernleitungsnetzbetreibern im Rahmen des regulären Zuweisungsverfahrens angeboten werden.

2.2.2.
Kapazitätssteigerung durch ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem

1.
Um zusätzliche Kapazität auf verbindlicher Basis anzubieten, schlagen die Fernleitungsnetzbetreiber ein anreizbasiertes Überbuchungs- und Rückkaufsystem vor und setzen dieses nach der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde um. Vor der Umsetzung konsultiert die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Zusätzliche Kapazität bezeichnet die verbindliche Kapazität, die zusätzlich zu der gemäß Artikel 6 Absatz 1 berechneten technischen Kapazität eines Kopplungspunktes angeboten wird.
2.
Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem bietet den Fernleitungsnetzbetreibern einen Anreiz, zusätzliche Kapazität unter Berücksichtigung der technischen Bedingungen, etwa des Brennwerts, der Temperatur und des erwarteten Verbrauchs des relevanten Einspeise-/Ausspeisesystems sowie der in den angrenzenden Netzen verfügbaren Kapazität, bereitzustellen. Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden hinsichtlich der Neuberechnung der technischen oder zusätzlichen Kapazität des Einspeise-/Ausspeisesystems einen dynamischen Ansatz an.
3.
Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem beruht auf einer Anreizregelung, die sich an den Risiken orientiert, die für die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Anbieten zusätzlicher Kapazität verbunden sind. Dieses System wird so gestaltet, dass Erlöse aus dem Verkauf zusätzlicher Kapazität und Kosten, die aus dem Rückkaufsystem oder aus Maßnahmen gemäß Punkt 6 resultieren, von den Fernleitungsnetzbetreibern und den Netznutzern geteilt werden. Die Regulierungsbehörden entscheiden, in welcher Höhe Erlöse und Kosten jeweils vom Fernleitungsnetzbetreiber und vom Netznutzer zu tragen sind.
4.
Zum Zweck der Ermittlung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber wird davon ausgegangen, dass technische Kapazität, insbesondere zurückgegebene Kapazität sowie gegebenenfalls Kapazität, die infolge der Anwendung von „Use-it-or-lose-it” -Mechanismen für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität und für langfristige Kapazität zur Verfügung steht, vor jeder zusätzlichen Kapazität zugewiesen wird.
5.
Bei der Festlegung der zusätzlichen Kapazität berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber statistische Szenarios für die zu jedem beliebigen Zeitpunkt an einem bestimmten Kopplungspunkt voraussichtlich ungenutzte physische Kapazität. Dabei wird auch ein Risikoprofil für das Anbieten zusätzlicher Kapazität berücksichtigt, das nicht zu einer übermäßigen Rückkaufverpflichtung führt. Im Rahmen des Überbuchungs- und Rückkaufsystems müssen auch die Wahrscheinlichkeit und die Kosten für den Rückkauf von Kapazität auf dem Markt eingeschätzt werden, und auf dieser Basis wird die zur Verfügung zu stellende zusätzliche Kapazitätsmenge bestimmt.
6.
Wo dies zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität erforderlich ist, wenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein marktbasiertes Rückkaufverfahren an, bei dem die Netznutzer Kapazität anbieten können. Die Netznutzer werden über das anzuwendende Rückkaufverfahren informiert. Die Anwendung eines Rückkaufverfahrens lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
7.
Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen vor der Anwendung eines Rückkaufverfahrens, ob alternative technische und kommerzielle Maßnahmen die Netzintegrität auf eine kosteneffizientere Weise aufrechterhalten können.
8.
Zusammen mit seinem Vorschlag für das Überbuchungs- und Rückkaufsystem legt der Fernleitungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde zur Prüfung des Systems alle relevanten Daten, Schätzungen und Modelle vor. Der Fernleitungsnetzbetreiber erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht über das Funktionieren des Systems und übermittelt ihr auf Anfrage alle relevanten Daten. Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Überarbeitung des Systems verlangen.

2.2.3.
„Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität

1.
Die Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern, dass diese für jeden Netznutzer an den Kopplungspunkten in Bezug auf die Änderung der ursprünglichen Nominierung mindestens die in Punkt 3 festgelegten Regeln anwenden, wenn auf der Grundlage des jährlichen Monitoring-Berichts von ACER gemäß Punkt 2.2.1. Nummer 2 erwiesen ist, dass an den Kopplungspunkten und im Fall von Versteigerungen zum Reservepreis im Rahmen der Kapazitätszuweisungsverfahren in dem vom Monitoring-Bericht erfassten Jahr bei Produkten, die entweder in jenem Jahr oder in einem der darauf folgenden zwei Jahre verwendet werden sollten, die Nachfrage größer als das Angebot war, und zwar:

a)
bei mindestens drei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Monat, oder
b)
bei mindestens zwei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Quartal,
c)
bei mindestens einem verbindlichen Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger,
d)
wenn mindestens sechs Monate lang kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger angeboten wurde.

2.
Wenn ausgehend von dem jährlichen Monitoring-Bericht von ACER gemäß Punkt 2.2.1. Nummer 2 belegt ist, dass eine in Punkt 1 beschriebene Situation in den folgenden drei Jahren voraussichtlich nicht erneut eintreten wird, da z. B. Kapazität durch den physischen Netzausbau oder aufgrund der Kündigung langfristiger Verträge verfügbar wird, können die zuständigen Regulierungsbehörden beschließen, den „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität zu beenden.
3.
Eine Renominierung fester Kapazitäten ist bis zu maximal 90 % und bis zu minimal 10 % der vertraglich vereinbarten Kapazität durch den Netznutzer am Kopplungspunkt zulässig. Übersteigt jedoch die Nominierung 80 % der vertraglich vereinbarten Kapazität, kann die Hälfte des nichtnominierten Volumens nach oben renominiert werden. Übersteigt die Nominierung nicht 20 % der vertraglich vereinbarten Kapazität, kann die Hälfte des nominierten Volumens nach unten renominiert werden. Die Anwendung dieses Punkts lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
4.
Der ursprüngliche Inhaber der vertraglich vereinbarten Kapazität kann den Teil seiner vertraglich vereinbarten verbindlichen Kapazität, für die die Einschränkung gilt, auf unterbrechbarer Basis renominieren.
5.
Punkt 3 gilt nicht für Netznutzer — Personen oder Unternehmen sowie Unternehmen, über die sie im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004(*) des Rates Kontrolle ausüben —, die am Kopplungspunkt im vorangegangenen Jahr weniger als 10 % der durchschnittlichen Kapazität gehalten haben.
6.
Für Kopplungspunkte, bei denen ein „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität gemäß Punkt 3 angewendet wird, führt die Regulierungsbehörde eine Bewertung des Zusammenhangs mit dem Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Punkt 2.2.2 durch, was dazu führen kann, dass sie beschließt, die Punkt 2.2.2 an jenen Kopplungspunkten nicht anzuwenden. Ein solcher Beschluss wird ACER und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
7.
Eine Regulierungsbehörde kann beschließen, an einem Kopplungspunkt einen „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität gemäß Punkt 3 einzuführen. Vor dem Erlass ihres Beschlusses konsultiert die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten. Bei dem Erlass ihres Beschlusses berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Stellungnahmen der benachbarten Regulierungsbehörden.

2.2.4.
Rückgabe vertraglich vereinbarter Kapazität

Die Fernleitungsnetzbetreiber akzeptieren jede Rückgabe verbindlicher Kapazität, die vom Netznutzer an einem Kopplungspunkt vertraglich vereinbart wurde, mit Ausnahme von Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass zurückgegebene Kapazität erst nach der Zuweisung der gesamten verfügbaren Kapazität neu zugewiesen wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer jede Neuzuweisung der von ihm zurückgegebenen Kapazität unverzüglich mit. Besondere Bedingungen für die Kapazitätsrückgabe, insbesondere für Fälle, in denen mehrere Netznutzer ihre Kapazität zurückgeben, werden von der Regulierungsbehörde genehmigt.

2.2.5.
„Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für langfristige Kapazität

1.
Die Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern die partielle oder vollständige Entziehung der von einem Netznutzer an einem Kopplungspunkt systematisch unzureichend genutzten vertraglich vereinbarten Kapazität, wenn dieser Nutzer seine ungenutzte Kapazität nicht zu realistischen Bedingungen verkauft oder angeboten hat und wenn andere Netznutzer verbindliche Kapazität anfragen. Es wird davon ausgegangen, dass vertraglich vereinbarte Kapazität systematisch unzureichend genutzt wird, wenn

a)
der Netznutzer sowohl vom 1. April bis zum 30. September als auch vom 1. Oktober bis zum 31. März im Durchschnitt weniger als 80 % seiner vertraglich vereinbarten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr nutzt und dies nicht zufriedenstellend begründet werden kann, oder wenn
b)
der Netznutzer systematisch fast 100 % seiner vertraglich vereinbarten Kapazität nominiert und sie dann nach unten renominiert, um die in Punkt 2.2.3 Nummer 3 festgelegten Regeln zu umgehen.

2.
Die Anwendung des „Use-it-or-lose-it” -Mechanismus für verbindliche „Day-ahead” -Kapazität wird nicht als Grund betrachtet, der die Verhinderung der Anwendung von Punkt 1 rechtfertigt.
3.
Die Entziehung von Kapazität führt dazu, dass der Netznutzer seine vertraglich vereinbarte Kapazität während eines bestimmten Zeitraums oder während der verbleibenden effektiven Vertragslaufzeit teilweise oder vollständig verliert. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde.
4.
Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln den Regulierungsbehörden regelmäßig alle Daten, die notwendig sind, um zu beobachten, in welchem Umfang vertraglich vereinbarte Kapazitäten mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr oder mit wiederkehrenden Quartalen, die mindestens zwei Jahre abdecken, genutzt werden.

3.
Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Erdgasnetz benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1.
Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

3.1.1.
Form der Veröffentlichung

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen alle in Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen wie folgt bereit:

a)
auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung beim Fernleitungsnetzbetreiber noch eine Anmeldung auf andere Weise erforderlich ist;
b)
regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
c)
in einer nutzerfreundlichen Weise;
d)
in sinnvoller, quantifizierbar klarer und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung;
e)
in einem herunterladbaren Format, das — auf der Grundlage einer von ACER vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format — zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den Regulierungsbehörden vereinbart wurde und das quantitative und vergleichende Analysen ermöglicht;
f)
in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh (mit einer Verbrennungsreferenztemperatur von 298,15 K) die Einheit für den Energiegehalt und m3 (bei 273,15 K und 1,01325 bar) die Einheit für das Volumen ist. Der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben. Für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
g)
in den Amtssprachen des Mitgliedstaats und auf Englisch;
h)
alle Daten werden auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO-Gas) kosteneffizient eingerichtet wird.

2.
Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der in Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie von ihnen Kenntnis haben.

3.1.2.
Inhalt der Veröffentlichung

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)
eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden erhobenen Entgelte;
b)
die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
c)
den Netzkodex und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich

i)
harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
ii)
sofern für den Netzzugang relevant: der Angabe der relevanten Gasqualitätsparameter für alle in Punkt 3.2 definierten maßgeblichen Punkte, einschließlich mindestens des Bruttobrennwerts und des Wobbe-Indexes sowie des Sauerstoffgehalts, und der Verantwortlichkeit oder der Kosten der Netznutzer für die Konversion des Gases, falls das Gas diesen Angaben nicht entspricht;
iii)
sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;
iv)
des Verfahrens für den Fall einer Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität, einschließlich gegebenenfalls des Zeitpunkts, des Umfangs und der Rangfolge der einzelnen Unterbrechungen, z. B. anteilsmäßig oder nach dem Prinzip „first-come-last-interrupted” ;

d)
die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
e)
Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung;
f)
die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;
g)
Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte;
h)
gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
i)
eine ausführliche Beschreibung des Erdgasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers und aller in Punkt 3.2 definierten maßgeblichen Kopplungspunkten sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
j)
die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Erdgasnetz;
k)
Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Fernleitungsnetzbetreiber gelten;
l)
die von den Fernleitungsnetzbetreibern für Kopplungspunkte vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu den betreffenden Fernleitungsnetzen relevant sind, die Verfahren für die Nominierung und das Matching und sonstige Verfahren, die Regelungen für die Allokation der Lastflüsse und den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich der verwendeten Methoden, festlegen;
m)
die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden, einschließlich Informationen über die zugrunde gelegten Parameter und wichtigsten Annahmen.

3.2.
Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte

1.
Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens

a)
alle Einspeise- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der Union ansässigen Produzenten verbunden sind;
b)
alle Einspeise- und Ausspeisepunkte, die die Bilanzzonen von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;
c)
alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Anlage, physischen Erdgashubs, Speicher- und Produktionsanlagen verbinden, es sei denn, diese Produktionsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
d)
alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten erforderlich ist.

2.
Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte in Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden die aggregierten Informationen, die einzelne Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, die gemäß Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a von der Definition der maßgeblichen Punkte ausgenommen sind, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.
3.
Werden Punkte zwischen zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern nur von den betroffenen Netzbetreibern ohne vertragliche oder operative Beteiligung der Netzbenutzer verwaltet oder verbinden Punkte ein Fernleitungsnetz mit einem Verteilernetz, ohne dass es an diesen Punkten zu einem vertraglich bedingten Engpass kommt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf diese Punkte von der Verpflichtung ausgenommen, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 für Gruppen der ausgenommenen Punkte oder für alle diese Punkte zu veröffentlichen. In einem solchen Fall werden die Informationen, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen, auf einer sinnvollen Ebene in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden diese die Punkte betreffenden aggregierten Informationen als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.

3.3.
Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen und Hilfsdienste, insbesondere Informationen zur Mischung, Beimischung und Konversion. Diese Informationen werden in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden veröffentlicht, die der kleinsten Referenzperiode für die Kapazitätsbuchung und Renominierung und dem kleinsten Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, entsprechen. Weicht die kleinste Referenzperiode von der täglichen Periode ab, werden die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g angegebenen Informationen auch für die tägliche Periode zur Verfügung gestellt.

Die folgenden Informationen und ihre Aktualisierungen werden veröffentlicht, sobald sie dem Netzbetreiber vorliegen ( „nahezu in Echtzeit” ):

a)
die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
b)
die gesamte vertraglich vereinbarte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
c)
die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
d)
die verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
e)
die tatsächlichen Lastflüsse;
f)
die geplante und tatsächliche Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität;
g)
die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen verbindlicher Dienstleistungen sowie Informationen zur Wiederaufnahme der verbindlichen Dienstleistungen, u. a. Netzwartungsarbeiten und voraussichtliche Dauer einer wartungsbedingten Unterbrechung; geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht;
h)
das Vorkommen abschlägig beschiedener, rechtsgültiger Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger, einschließlich der Zahl der abschlägig beschiedenen Anfragen und des entsprechenden Kapazitätsvolumens;
i)
im Falle von Versteigerungen Angaben dazu, wo und wann für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger über dem Reservepreis liegende Markträumungspreise erzielt wurden;
j)
Angaben dazu, wo und wann kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens angeboten wurde;
k)
die Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der in den Punkten 2.2.2 bis 2.2.5 festgelegten Engpassmanagementverfahren pro angewendetem Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde.

2.
Die in Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
3.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen von Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a bis g auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
4.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen den gemessenen Brennwert, den Wobbe-Index, den Gehalt an beigemischtem Wasserstoff im Erdgasnetz, den Methangehalt und den Sauerstoffgehalt für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens drei Tage nach dem jeweiligen Gastag veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
5.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die verfügbare, die gebuchte und die technische Kapazität auf jährlicher Basis für alle Jahre, in denen die Kapazität vertraglich vereinbart ist, plus ein Jahr, und mindestens für die nächsten zehn Jahre. Diese Informationen werden mindestens monatlich aktualisiert oder häufiger, falls neue Informationen vorliegen. Die Veröffentlichung spiegelt den Zeitraum wider, für den die Kapazität dem Markt angeboten wird.

3.4.
Zu veröffentlichende Informationen über das Fernleitungsnetz und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.
Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass die aggregierte Kapazität, die auf dem Sekundärmarkt angeboten und vertraglich vereinbart wird, d. h. von einem Netznutzer an einen anderen Netznutzer verkauft wird, täglich veröffentlicht und aktualisiert wird, sofern diese Informationen dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen. Diese Informationen beinhalten die folgenden Angaben:

a)
der Kopplungspunkt, an dem die Kapazität verkauft wird;
b)
die Art der Kapazität, d. h. Einspeisekapazität, Ausspeisekapazität, verbindliche oder unterbrechbare Kapazität;
c)
die Menge und Laufzeit der Kapazitätsnutzungsrechte;
d)
die Art des Verkaufs, z. B. Nutzungsüberlassung oder Übertragung;
e)
die Gesamtzahl der Transaktionen oder Nutzungsüberlassungen;
f)
alle sonstigen in Punkt 3.3 genannten Bedingungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt sind.

Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

2.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen harmonisierte Bedingungen, zu denen sie Kapazitätstransaktionen, z. B. Nutzungsüberlassungen und Übertragungen, akzeptieren. Diese Bedingungen müssen mindestens Folgendes beinhalten:

a)
eine Beschreibung standardisierter Produkte, die auf dem Sekundärmarkt verkauft werden können;
b)
die Vorlaufzeit für die Durchführung/Annahme/Registrierung von Sekundärmarkttransaktionen; im Falle einer Verspätung müssen die Gründe dafür veröffentlicht werden;
c)
die Mitteilung des Namens des Verkäufers und des Käufers und der Kapazitätsangaben gemäß Punkt 3.4 Nummer 1 durch den Verkäufer oder den in Punkt 3.4 Nummer 1 genannten Dritten an den Fernleitungsnetzbetreiber.

Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

3.
Hinsichtlich der Ausgleichsdienstleistungen seines Netzes gibt jeder Fernleitungsnetzbetreiber spätestens einen Monat nach dem Ende der Ausgleichsperiode jedem Netznutzer für jede Ausgleichsperiode dessen spezifische vorläufige Mengenabweichungen und die Kosten pro Netznutzer bekannt. Die endgültigen Daten zu den gemäß standardisierten Lastprofilen belieferten Kunden können bis zu 14 Monate später bereitgestellt werden. Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt.
4.
Falls Dritten andere Flexibilitätsdienste als Toleranzen angeboten werden, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber täglich auf „Day-ahead” -Basis Prognosen über die maximale Flexibilität, die gebuchte Flexibilität und die für den Markt am folgenden Gastag verfügbare Flexibilität. Außerdem veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber am Ende eines jeden Gastages Ex-post-Informationen über die aggregierte Inanspruchnahme der einzelnen Flexibilitätsdienste. Ist die Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
5.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen pro Bilanzzone das zu Beginn eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen und die Prognose für das am Ende eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Erdgasvolumen. Das für das Ende des Gastages prognostizierte Erdgasvolumen wird während des gesamten Gastages stündlich aktualisiert. Werden Ausgleichsentgelte auf stündlicher Basis berechnet, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber das im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen stündlich. Als Alternative dazu können die Fernleitungsnetzbetreiber pro Bilanzzone den aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer zu Beginn einer jeden Ausgleichsperiode und den prognostizierten aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer am Ende eines jeden Gastages veröffentlichen. Ist die Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
6.
Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Netzentgeltberechnung bereit.
7.
Die Fernleitungsnetzbetreiber bewahren ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Nominierungen und Unterbrechungen, für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf und stellen sie den maßgeblichen nationalen Behörden bei Bedarf zur Verfügung. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen eine Dokumentation zu allen in Punkt 3.3 Nummern 4 und 5 genannten relevanten Informationen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und sie der Regulierungsbehörde bei Bedarf zur Verfügung stellen. Beide Parteien wahren das Geschäftsgeheimnis.
8.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessenen Vorlaufzeit. Dazu gehört die Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten auf zügige und nichtdiskriminierende Weise, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

4.
Format und Inhalt der Veröffentlichung technischer Informationen für den Netzzugang durch Wasserstoffnetzbetreiber sowie für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan

4.1.
Format der Veröffentlichung technischer Informationen für den Netzzugang

1.
Die Wasserstoffnetzbetreiber stellen alle in den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, auf folgende Weise bereit:

a)
auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung noch eine sonstige Anmeldung beim Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich ist;
b)
regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
c)
in einer nutzerfreundlichen Weise;
d)
in klarer Form sowie auf quantifizierbare, leicht zugängliche Weise und ohne Diskriminierung;
e)
in einem herunterladbaren Format, das — auf der Grundlage einer von ACER vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format — zwischen den Wasserstoffnetzbetreibern und den Regulierungsbehörden vereinbart wurde und quantitative Analysen ermöglicht;
f)
in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh die Einheit für den Energiegehalt und m3 die Einheit für das Volumen ist; der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben; für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
g)
in den Amtssprachen des Mitgliedstaats und auf Englisch;
h)
alle Daten werden ab dem 1. Oktober 2026 auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die von ENNOH kosteneffizient eingerichtet wird.

2.
Die Wasserstoffnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der in den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie ihnen vorliegen.

4.2.
Inhalt der Veröffentlichung technischer Informationen zum Netzzugang

1.
Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)
eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;
b)
die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
c)
die Netzkodizes und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich

i)
harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
ii)
sofern für den Netzzugang relevant: für alle maßgeblichen Punkte eine Spezifikation der relevanten Wasserstoffqualitätsparameter sowie Verantwortung und Kosten der Netznutzer für die Konversion, falls der Wasserstoff diesen Spezifikationen nicht entspricht;
iii)
sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;

d)
die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Wasserstoffnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
e)
gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
f)
eine ausführliche Beschreibung des Wasserstoffnetzes des Wasserstoffnetzbetreibers und seiner in Punkt 2 definierten maßgeblichen Kopplungspunkt sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
g)
die Regeln für den Anschluss an das vom Wasserstoffnetzbetreiber betriebene Netz;
h)
Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Wasserstoffnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Wasserstoffnetzbetreiber gelten;
i)
die von den Wasserstoffnetzbetreibern für Kopplungspunkte vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu dem betreffenden Wasserstoffnetz relevant sind.

2.
Die maßgeblichen Punkte umfassen mindestens

a)
alle Einspeise- und Ausspeisepunkte eines von einem Wasserstoffnetzbetreiber betriebenen Wasserstoffnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Erzeugungsanlage eines einzelnen, in der Union ansässigen Erzeugers verbunden sind;
b)
alle Einspeise- und Ausspeisepunkte, die die Netze von Wasserstoffnetzbetreibern verbinden;
c)
alle Punkte, die das Netz eines Wasserstoffnetzbetreibers mit einem LNG-Terminal, Wasserstoffterminals, physischen Erdgashubs oder Speicher- und Erzeugungsanlagen verbinden, es sei denn, diese Erzeugungsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
d)
alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Wasserstoffnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten erforderlich ist.

3.
Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte in Punkt 3.2 Nummer 2 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form veröffentlicht; diese Punkte werden als ein einziger maßgeblicher Punkt betrachtet.

4.3.
Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan

1.
Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden.

Die folgenden Informationen und ihre Aktualisierungen werden „nahezu in Echtzeit” veröffentlicht:

a)
die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
b)
die gesamte vertraglich vereinbarte Kapazität in beide Richtungen;
c)
die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
d)
die verfügbare Kapazität in beide Richtungen;
e)
die tatsächlichen Lastflüsse;
f)
die geplante und tatsächliche Unterbrechung von Kapazität;
g)
die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen von Dienstleistungen; geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht.

2.
Die in Punkt 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
3.
Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen aus Punkt 1 Buchstaben a bis f auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
4.
Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die gemessenen Werte hinsichtlich der Reinheit des Wasserstoffs und der Verunreinigungen für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens binnen drei Tagen veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
5.
Weitere Einzelheiten, die für die Durchführung der Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 erforderlich sind, z. B. zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, zu den für die maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen, werden in einem gemäß Artikel 70 erlassenen Netzkodex festgelegt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

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