VO (EU) 2024/1789
Garantien
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Beteiligten oder andere relevante Akteure Liquiditätshilfe, einschließlich Garantien, für die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten bereitstellen, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Krisenstufen ausgerufen hat.
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