VO (EU) 2024/1789

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Februar 2025.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:

a)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 84 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025.
b)
Abschnitt 5 gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme der Artikel 42, 43, 44, 52, 53 und 54, die ab dem 4. August 2024 gelten.

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