VO (EU) 2024/1789
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Februar 2025.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:
- a)
- Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 84 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025.
- b)
- Abschnitt 5 gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme der Artikel 42, 43, 44, 52, 53 und 54, die ab dem 4. August 2024 gelten.
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